Eheschließung

{f:translate(key: 'hint.error') extensionName='site_package_base'} Aktueller Hinweis:

Bitte vereinbaren Sie für den Bereich Standesamt und Einbürgerungen einen Termin telefonisch oder per Mail an standesamt@hofheim.de. Die Sprechzeiten sind Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr, Dienstag zusätzlich von 16 bis 18 Uhr sowie nach Vereinbarung.

Alle genannten Öffnungszeiten gelten nicht an Feiertagen in Hessen.

 

Der Hochzeitstag soll einer der schönsten Tage im Leben sein - auch Sie werden diesen Wunsch haben und deshalb frühzeitig mit der Planung beginnen. Zugegeben, die Wochen vor dem großen Tag haben mit romantischer Zweisamkeit meist wenig zu tun. Bevor Sie einander das Ja-Wort geben, müssen Sie Anträge ausfüllen, Gästelisten zusammenstellen, Einladungen schreiben, sich für Kleidung, Eheringe und das Wie und Wo der Hochzeitsfeier entscheiden.

Wir möchten Ihnen helfen, die kleinen und großen Hürden vor dem wichtigen Ereignis leichter zu nehmen.

Unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Standesamt beraten Sie natürlich gern beim bürokratischen Prozedere, das meist weniger aufwändig als befürchtet ist.

Standesamtliche Trauung

Anmeldung der Eheschließung

Beim Standesamt Hofheim am Taunus ist die Anmeldung der Eheschließung möglich, wenn Sie oder Ihr Partner in Hofheim oder Kriftel mit Haupt– oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Das Standesamt prüft, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.
Haben Sie den Wunsch in einem anderen Standesamt zu heiraten, werden Ihre Unterlagen nach der Prüfung an das Standesamt Ihrer Wahl übersandt.

Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Trauungstermin durchgeführt werden. Bitte sprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Partner im Standesamt vor. Vereinbaren Sie dafür vorab telefonisch einen Termin. Längere Wartezeiten lassen sich auf diese Weise vermeiden. Ist einer der Partner verhindert, so kann er den anderen Partner schriftlich bevollmächtigen, die Anmeldung alleine vorzunehmen.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

Wenn Sie beide deutsche Staatsangehörige und ledig sind:
• Gültigen Personalausweis oder Reisepass
• aktuelle Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes
(entfällt - wenn Sie beide in Hofheim am Taunus wohnen und hier heiraten möchten)
• eine beglaubigte Abschrift Ihres Geburtenregisters mit Hinweisteil.
Diese Urkunde stellt Ihnen das Standesamt Ihres Geburtsortes aus.
• Geburtsurkunde/n gemeinsamer Kinder und ggf. Sorgeerklärung

Sind Sie bereits verheiratet gewesen, im Ausland geboren oder Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit, dann lassen Sie sich bitte von den Standesbeamtinnen/Standesbeamten beraten.

- Dienstag bis Freitag während den Öffnungszeiten und nach Vereinbarung

- Samstags an festgelegten Terminen im Trauzimmer

Wir weisen darauf hin, dass die Anmeldung zur Eheschließung beziehungsweise die Eheschließungsakten spätestens 14 Tage vor dem Trautermin vorliegen müssen.

Weitere Informationen erhalten Sie von den Standesbeamtinnen/Standesbeamten. 

 

An folgenden Samstagen werden Trauungen im Trauzimmer des Rathauses, um 11; 12; 13 und 14 Uhr vollzogen.

Sondertermine für 2024/2025
 

  • 14. Dezember 2024
  • 15. Februar 2025
  • 29. März 2025
  • 5. April 2025
  • 19. April 2025
  • 10. Mai 2025
  • 31. Mai 2025
  • 14. Juni 2025
  • 28. Juni 2025
  • 12. Juli 2025
  • 26. Juli 2025
  • 9. August 2025
  • 23. August 2025
  • 6. September 2025
  • 20. September 2025
  • 15. November 2025
  • 13. Dezember 2025

 

Alternativ und in Absprache bieten wir Eheschließungen donnerstags und freitags um 10; 11 und 12 Uhr an. (Feiertage sind hiervon ausgenommen)

 

Auch im Jahr 2025 ist es möglich sich durch Bürgermeister Christian Vogt trauen zu lassen.  – Den 25. eines jeden Monats – mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag-  ist für Trauungen reserviert sowie die Monate März, Oktober und Dezember. Jeweils die Vormittage ab 10 Uhr. 

Ausnahme bildet der Mai 2025: Hier bietet Herr Vogt aufgrund des besonderen Datums am Montag, den 05.05.2025 und Sonntag, den 25.05.2025 eine Trauung am Vormittag ab 10 Uhr an.

Es handelt sich um folgende Termine:

  • Samstag, der 25. Januar 2025
  • Dienstag, der 25. Februar 2025
  • Freitag, der 25. April 2025
  • Montag, der 05. Mai 2025
  • Sonntag, der 25. Mai 2025
  • Mittwoch, der 25. Juni 2025
  • Freitag, der 25. Juli 2025
  • Montag, der 25. August 2025
  • Donnerstag, der 25. September 2025
  • Dienstag, der 25. November 2025

  

Möchten Sie sich in Hofheim am Taunus trauen lassen, sollten Sie zwecks Trautermin-Reservierung sowie individueller Beratung über die Anmeldemodalitäten rechtzeitig telefonisch oder per Mail Kontakt mit den Standesbeamtinnen in Hofheim am Taunus aufnehmen.

Gerne kann für Ihren Wunschtermin eine unverbindliche Vormerkung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Ihren Namen eingetragen werden. Ausdrücklich weisen wir jedoch darauf hin, dass die feste Trauterminzusage mit Uhrzeit erst nach verbindlich erfolgter Ehe-Anmeldung bestätigt wird.

Die Anmeldung zur Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Trauungstermin bei dem Standesamt des Wohnsitzes durchgeführt werden.

Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb von Hofheim am Taunus oder Kriftel setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Standesamt in Verbindung.

Urkunden enthalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Eine Auskunft aus Personenstandsregistern beziehungsweise die Ausstellung einer Personenstandsurkunde können allerdings nur Personen erhalten, auf die sich der Eintrag bezieht sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie. Dies regelt das Personenstandsgesetz § 61-66.

Geschwister, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten Geburts- und Sterbeurkunden, sofern sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dritte erhalten eine Urkunde nur mit einer Vollmacht und einer Ausweiskopie des Vollmachtgebers (hier: Person in der Urkunde bei Urkunden aller Art oder geradlinige Verwandte der Person in der Urkunde bei Sterbeurkunden).

Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

• Geburtsurkunde
• internationale Geburtsurkunde
• Eheurkunde
• internationale Eheurkunde
• Sterbeurkunde
• internationale Sterbeurkunde
• beglaubigte Abschrift aus dem Geburten-, Heirats- und Sterbebuch.
aus allen Personenstandsregistern können auch beglaubigte Registerausdrucke ausgestellt werden

Die Ausstellung von Personenstandsurkunden können Sie nur verlangen, wenn sich die Eintragung auf Sie, den Ehepartner, Lebenspartner, Vorfahren (Eltern und Großeltern) und Abkömmlinge (Kinder und Enkel) bezieht.
Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Urkunden oder Auskünfte einholen.
Andere Personen, z.B. Verwandte der Seitenlinie, Rechtsanwälte, Inkassobüros, Banken und Versicherungen, müssen ihr rechtliches Interesse glaubhaft machen. Der Nachweis der Glaubhaftmachung ist z.B. die Vollmacht einer berechtigten Person, eine gerichtliche Bestallung oder ein Testament.

Ahnenforschung begründet kein rechtliches Interesse.

Die Ausstellung Ihrer Urkunden können Sie persönlich oder schriftlich, per Post, per Fax (06192/202-332) oder per E-Mail, bei uns beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Anforderung von Personenstandsurkunden nicht telefonisch erfolgen kann! Vielen Dank.

Die Verantwortung für die durch das Internet geschickten Daten tragen Sie als Antragsteller/in.

Das gleiche gilt für die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten zu den Registereinträgen.

Aus Gründen des Datenschutzes kann das Standesamt die gewünschten Auskünfte oder Urkunden jedoch nur persönlich oder schriftlich übermitteln.

Die Gebühren für Urkundenausstellung und Einsichtnahme in Personenstandsbücher können Sie der Gebührentabelle entnehmen.


Zahlungsmöglichkeiten
Barzahlung
EC-Karte (mit Pin)
Überweisung (nur bei schriftlicher Anforderung)

Bearbeitungsdauer
Auskünfte und Urkunden aus den Personenstandsregistern werden bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort erteilt. Schriftliche Urkundenbestellungen beantworten wir schnellstmöglich.

Soll die Eheschließung wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden sofort notwendig werden, wenden Sie sich bitte umgehend an das Standesamt.

Das Standesamt wird in Fällen dringender Todesgefahr eine unverzügliche Eheschließung ermöglichen. Das Verfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen kann dann abgekürzt werden. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis vorliegt.

Die Dringlichkeit der Eheschließung muss durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigt werden.
In jedem Fall hat die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Geschäftsfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit über die Bedeutung der Eheschließung auf Seiten der Eheschließenden zu prüfen. Eine Eheschließung ist nur möglich solange der Erkrankte geschäftsfähig ist.

Beim Standesamt können Erklärungen abgegeben werden:

zur Namensführung in der Ehe

• Erklärung zum Ehenamen
• Voranstellung oder Anfügung eines Namens sowie der Widerruf dieser Erklärung
• Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

zur Namensführung des Kindes

• Bestimmung des Geburtsnamen eines Kindes (z.B. wenn die Eltern keinen Ehenamen führen oder nicht verheiratet sind)
• Namenserteilung durch Erklärung

zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
• Ablegung von Vatersnamen
• Annahme der deutschsprachigen Form eines Vor- oder Familiennamens

Angleichung von Vornamen und Familiennamen nach Statutenwechsel
(z.B. nach Einbürgerung)

• Bestimmung von Vor- und Familiennamen bei Eigennamen
• Ablegung von Namensbestandteilen(z.B. Zwischenname)
• Annahme der deutschsprachigen Form eines Vor- oder Familiennamens
• Annahme der ursprünglichen Form eines Namens, wenn dieser nach dem Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt worden ist.


Beurkundungen mit Auslandsbezug

Personenstandsfälle von Deutschen, die sich im Ausland ereignet haben, können in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen werden:

auf Antrag werden beurkundet:
• Geburt
• Auslandsadoption
• Eheschließung
• Sterbefall

Die Städte und Gemeinden sind befugt, eigenständig festzulegen, an welchen Orten der Standesbeamte/die Standesbeamtin Eheschließungen vornehmen darf.

Als Orientierungshilfe sind folgende, grundsätzliche Hinweise zu beachten:

  • die jeweilige Örtlichkeit muss den Anforderungen des § 14 Abs. 2 PStG gerecht werden (siehe oben);
  • die Eheschließenden müssen an einem zur Eheschließung bestimmten Ort persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 BGB);
  • das Kriterium der „würdigen Form“ hat sich an dem Anstandsgefühl und dem Empfinden der Allgemeinheit zu orientieren;
  • die Standesbeamtin muss in der Lage sein, ihre Mitwirkung bei der Eheschließung und deren Beurkundung ordnungsgemäß durchführen zu können, ohne dass ein Risiko für das Zustandekommen der Ehe einschließlich der erforderlichen Dokumentation besteht; insbesondere darf weder ihre Zuständigkeit in Frage stehen noch die Beurkundung gefährdet sein;
  • der Standesbeamtin wird uneingeschränkt die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis über die Örtlichkeit für die gesamte Dauer der Amtshandlung übertragen;
  • eine Bewertung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Standesbeamtin in eigener Zuständigkeit;
  • für die Eheschließung außerhalb des Standesamtes fallen zusätzliche Verwaltungsgebühren in Höhe von 300,00 Euro an.

Der Eheschließungsort muss den Charakter der Vornahme der Eheschließung als staatlicher Rechtsakt (Amtshandlung) wahren. Dies schließt zum Beispiel eine standesamtliche Eheschließung in sakralen Räumen aus. Anderes gilt aber nach deren kirchenrechtlicher Entwidmung (Profanierung) bzw. Säkularisierung.

Im Standesamtsbezirk Hofheim am Taunus kommen nachfolgend beispielhaft genannte Örtlichkeiten in Betracht, die für eine Eheschließung im Sinne der Verwaltungsvorschrift geeignet sind:

  • Trauzimmer
  • Clubheime von Sport- und Kulturvereinen, sofern geeignet
  • Gastronomie / Hotels, hier ausdrücklich beschränkt auf Nebenräume bzw. im Rahmen von „Geschlossenen Gesellschaften“
  • Privat-/Firmengelände, u.U. mit Einschränkungen, da hier als Hauptkriterium gilt, die Räumlichkeit muss in jedem Fall überdacht sein und auf in keinem Fall von diversen Witterungseinflüssen beeinträchtigt werden (ein Zelt in entsprechender Größe ist Mindestvoraussetzung)
  • Gemeindezentren / Bürgerhäuser

Die zukünftigen Ehegatten informieren sich rechtzeitig beim Eheschließungs-Standesamt über den Wunsch des Eheschließungsortes außerhalb des Standesamtes. Der Wunsch wird mit dem Standesbeamten/der Standesbeamtin besprochen und ein Besichtigungs-/Ortstermin vereinbart.
Die Standesbeamtin bespricht vor Ort in Anwesenheit der Beteiligten die Erfordernisse für den Ablauf einer würdevollen Trauhandlung und einer entsprechenden Beurkundungsmöglichkeit. Die Ausgestaltung der Räumlichkeit obliegt den Eheschließenden.
Sofern aus Sicht der Standesbeamtin keine Hindernisse bezüglich des Ortes bestehen, erteilt diese wie bisher eine Bescheinigung über den geplanten, verbindlichen Eheschließungstermin.
Einzelheiten zum beschriebenen Ablauf sollten frühzeitig mit dem Standesamt abgesprochen werden.

Da der tägliche Dienstbetrieb im Standesamt aufrecht erhalten werden muss und immer Vorrang hat, bitten wir um Verständnis, wenn aus diesem Grund dem einen oder anderen Wunsch für einen „Eheschließungstermin außerhalb des Standesamtes“ nicht entsprochen werden kann.


Eheschließungstermine des Standesamtes: 
 

  • Dienstag bis Freitag während den Öffnungszeiten und nach Vereinbarung
  • Samstag an festgelegten Terminen im Trauzimmer

Chinonplatz 2
65719 Hofheim am Taunus

standesamt@hofheim.de