Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle übermitteln
Sie planen die Ausführung eines größeren Bauvorhabens? Dann müssen Sie spätestens 2 Wochen vor Baustelleneinrichtung eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde senden. Diese muss auf der Baustelle sichtbar aushängen und bei erheblichen Änderungen angepasst werden.
Leistungsbeschreibung
Als Bauherrin oder Bauherr oder deren/dessen Beauftragte oder Beauftragter müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermitteln, wenn
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und planmäßig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten verrichten, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, wobei ein Personentag die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht umfasst.
Die Vorankündigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle,
- Name und Anschrift des Bauherrn,
- Art des Bauvorhabens,
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
- Name und Anschrift des Koordinators,
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
Außerdem müssen Sie die Vorankündigung sichtbar und von äußeren Einwirkungen und Witterungseinflüssen unbeeinträchtigt lesbar auf der Baustelle aushängen.
Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die aushängende Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde ist nicht erforderlich.
Erhebliche Änderungen, die eine Anpassung der Vorankündigung erfordern, sind zum Beispiel:
- Wechsel der Bauherrin oder des/der Bauherren oder des von ihr/ihm beauftragten Dritten
- erstmalige Bestellung einer Koordinatorin oder eines Koordinators bzw. Wechsel bereits bestellter Koordinatoren
- Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss
- erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bzw. Einsatz von Nachunternehmen
wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.
Verfahrensablauf
Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung notwendig ist.
Falls eine Vorankündigung notwendig ist:
- Stellen Sie die notwendigen Angaben zusammen.
- Übermitteln sie die Vorankündigung per Onlinedienst oder per Formular an die zuständige Arbeitsschutz-Behörde.
- Hängen Sie die Vorankündigung auf der Baustelle aus, sobald die Baustelleneinrichtung beginnt.
Prüfen Sie bei erheblichen Änderungen bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung, ob Sie die ausgehängte Vorankündigung anpassen und umgehend austauschen müssen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Regierungspräsidium.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem jeweiligen Regierungspräsidium und ergibt sich aus dem Ort der Baustelle.
Vorraussetzungen
Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Aushang auf der Baustelle erforderlich
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 2 Baustellenverordnung (BaustellV)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 10
Anträge / Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja, für die Übermittlung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, aber nicht für den Aushang.
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Formulare: Nicht verpflichtend, aber empfohlen
- Formularangebot der zuständigen ArbeitsschutzBehörde
- Formularangebot des zuständigen Unfallversicherungsträgers (z. B. BG Bau)
- Musterformular in der Anlage der RAB 10
- Schriftform erforderlich: nein, elektronische Übermittlung möglich
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Vertrauensniveau: normal
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Kreuzberger Ring 17
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
rbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.