Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.

Leistungsbeschreibung

Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.

Voraussetzungen

  • Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung, beispielsweise Entsorgung oder Verkauf
  • gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Fachlich freigegeben am

31.01.2024
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Zuständige Stellen und Formulare

Detailansicht

Adresse:

  • Adresse

    Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 43.1 - Immissionsschutz (Metall, Strahlenschutz)

    Kreuzberger Ring 17a + b
    65205


 +49 611 3309-2449
 +49 611 3309-2444

 immissionsschutz-wi(at)rpda.hessen.de
 Strahlenschutz-Wi(at)rpda.hessen.de
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - IV / Wi 43.1

Öffnungszeiten:

Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr