Kommunalwahl 2026
Unter Kommunalwahlen versteht man die auf kommunaler Ebene stattfindenden Wahlen und Abstimmungen, die von den 421 hessischen Städten und Gemeinden und den 21 Landkreisen in eigener Verantwortung durchgeführt werden.
Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahl werden als allgemeine Kommunalwahlen bezeichnet. Sie werden im ganzen Land am selben Tag zusammen durchgeführt. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden am 15. März 2026 statt. Gleichzeitig findet auch die Wahl des Ausländerbeirats statt.
Gewählt werden bei den allgemeinen Kommunalwahlen in der Kreisstadt Hofheim am Taunus - abhängig von der Zahl der Einwohner - bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 45 Gemeindevertreter. Der Einwohnerzahl entsprechend haben die Ortsbeiräte Kernstadt und Marxheim elf Mitglieder, die Ortsbeiräte Diedenbergen, Langenhain, Lorsbach und Wallau neun Mitglieder, der Ortsbeirat Wildsachsen hat sieben Mitglieder. Der Kreistag hat derzeit 81 Sitze. Der Ausländerbeirat der Kreisstadt Hofheim am Taunus besteht aus neun Mitgliedern.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBl.2025 Nr. 24) und der Elften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) wurden die für die Kommunalwahlen maßgeblichen Rechtsgrundlagen geändert.
Schwerpunkte der Änderungen sind:
- Berechnung der Sitzzuteilung nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren
- Gewährung des kommunalen Wahl- und Stimmrechts für wohnungslose Menschen
- Streichung der Angabe von Privatadressen bei öffentlichen Bekanntmachungen von Bewerberinnen und Bewerber
- Möglichkeit der Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen unabhängig von der Hauptsatzung der Gemeinde
Hier finden Sie die notwendigen Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags. Bitte beachten Sie, dass die Vordrucke nur ausgefüllt werden dürfen; inhaltliche Veränderungen machen das Formular ungültig.
Das Formblatt KW Nr. 7 für die Unterstützungsunterschriften erhalten Sie für eine Gemeinde- oder Ortsbeiratswahl bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter und für eine Kreiswahl bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter.
Stand der Vordrucke: April 2025
- Vordruckmuster Nr. 6: Wahlvorschlag (PDF (172,87 Ko))
- Vordruckmuster Nr. 6: Ergänzungsblatt (PDF (106,50 Ko))
- Vordruckmuster Nr. 8: Bescheinigung des Wahlrechts (PDF (96,63 Ko))
- Vordruckmuster Nr. 9: Zustimmungserklärung (PDF (253,65 Ko))
- Vordruckmuster Nr. 10: Bescheinigung der Wählbarkeit (PDF (126,42 Ko))
- Vordruckmuster Nr. 11: Niederschrift der Versammlung (PDF (92,86 Ko))
- Vordruckmuster Nr. 11: Ergänzungsblatt (PDF (135,45 Ko))
Allgemeine Hinweise
Zu den letzten Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der Elften Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) folgende Hinweise:
- Es wurde neu geregelt, dass ein von der Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich der auf dem Stimmzettel befindlichen Bewerberangaben gefasster Beschluss so lange gültig bleibt, bis diese ihn mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder ändert oder aufhebt. Die Beschlüsse sowie Änderungs- oder Aufhebungsbeschlüsse gelten frühestens zwölf Monate nach der Beschlussfassung (§ 16 Abs. 2 Satz 4 und 5 KWG). Aus diesem Grund kann zum jetzigen Zeitpunkt kein diesbezüglicher Beschluss mehr gefasst werden, der für die allgemeine Kommunalwahl 2026 gilt. Vielmehr ist hinsichtlich der Bewerberangaben auf dem Stimmzettel für die allgemeine Kommunalwahl 2026 noch maßgeblich, ob bis Ende März 2025 nach der zu dieser Zeit noch geltenden früheren Gesetzesfassung ein Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft gefasst wurde. Die einzige Ausnahme stellt insoweit die Nennung eines eingetragenen Doktortitels und/oder eines Ordens- oder Künstlernamens auf dem Stimmzettel dar: Daher ist – unabhängig von einem etwaigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – die neue Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG maßgeblich, dass bei einer entsprechenden Eintragung im Melderegister eine Nennung auf dem Stimmzettel auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgen kann.
- Des Weiteren soll bei der Einreichung eines Wahlvorschlags zusätzlich die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson angegeben werden (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KWO).
- Die Einschränkungen für Mängelrügen durch die zuständige Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter wurden gestrichen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll auf die Beseitigung sämtlicher Mängel eingereichter Wahlvorschläge hinwirken (§ 14 Abs. 1 KWG).
- Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge sind nicht mehr die Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber, sondern nur noch der Wohnort (Hauptwohnung) bzw. der Ort der Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden (§ 15 Abs. 5 KWG, § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KWO).
- Amtliche Musterstimmzettel müssen nach der neuen Gesetzesfassung nicht mehr „verteilt“ werden. Vielmehr genügt, dass sie in der Gemeindeverwaltung ausgelegt bzw. ausgehangen werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 KWG).
- Des Weiteren wurde das kommunale Wahl- und Stimmrecht für wohnungslose Menschen gewährt (§§ 30 Abs. Satz 1 Nr. 3 und 32 Abs. 1 Satz 1 HGO, §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 HKO, § 9 Abs. 5 KWO). Für die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sein denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen (§ 17 Abs. 5 KWO).
- Die Regelung, die das Stattfinden der Briefwahl bei Ausländerbeiratswahlen von der Hauptsatzung der Gemeinde abhängig machte, wurde in § 58 KWG gestrichen. Künftig kann die Briefwahl daher auch bei Ausländerbeiratswahlen generell stattfinden.
- Die auf die Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Sitze sind nunmehr nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu berechnen (§ 22 Abs. 3 KWG).
Hinweise zur Aufstellung, Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge können beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten und ihre Reihenfolge muss erkennbar sein, § 11 Abs. 2 Satz 1 KWG. Auf dem Stimmzettel werden für die Verhältniswahl für jeden Wahlvorschlag jedoch nur so viele Kandidaten aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, § 16 Abs. 2 Satz 8 KWG. Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, sind alle Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe des Wahlvorschlagsträgers aufzuführen, § 16 Abs. 3 KWG.
Ausschließlich befugt, die Wahlvorschläge zu unterzeichnen, ist die Vertrauensperson zusammen mit der stellvertretenden Vertrauensperson; beide werden von der Nominierungsversammlung bestimmt, § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWG.
Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung ergibt sich aus § 15 Abs. 4 Satz 2 bis 4 KWG. Aufgrund des Landtagswahlergebnisses 2023 ergibt sich für die ersten fünf Listennummern folgende Reihenfolge:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU –
- Alternative für Deutschland – AfD -
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD –
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – GRÜNE –
- Freie Demokratische Partei – FDP –
Beteiligt sich eine dieser Parteien in einem Wahlkreis nicht an der Wahl, wird die betreffende Nummer ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen, § 27 Abs. 3 KWO. Die Wahlvorschläge der nicht im Landtag vertretenen Parteien sowie der Wählergruppen schließen sich dann – beginnend mit der Nr. 6 – in der Reihenfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 KWG an.
Das heißt, danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen.
Am Beispiel der Stadtverordnetenversammlung wäre die weitere Reihenfolge auf dem Stimmzettel wie folgt:
6. DIE LINKE
7. Freie Wählergemeinschaft Hofheim – FWG –
8. Bürger für Hofheim – BfH –
9. Wir für Marxheim – WfM –
Hinweise zu gesetzlichen Fristen und Termine
Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen, deren Einreichung, Zulassung und öffentliche Bekanntmachung gelten folgende Fristen:
- Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen muss nach der Bestimmung des Wahltags, spätestens am 79. Tag vor der Wahl (= 26. Dezember 2025), erfolgen, § 22 Abs. 1 Satz 1 KWO. Damit die Wahlvorschlagsträger möglichst frühzeitig über die gesetzlichen Erfordernisse für die Aufstellung der Wahlvorschläge informiert sind, wird der Wahlleiter der Kreisstadt Hofheim bereits nach den Sommerferien eine Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen veröffentlichen. Der zugelassene späteste Termin, also der 79. Tag vor der Wahl, sollte nicht ausgeschöpft werden.
In die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen werden Informationen darüber aufgenommen, ob die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 KWG gefasst hat. Dazu gehört u. a., welche zusätzlichen Bewerberangaben auf dem Stimmzettel erscheinen werden und demzufolge mit in die Wahlvorschläge gehören.
- Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag (= 5. Januar 2026) bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen, § 13 Abs. 1 KWG.
- Der Wahlausschuss muss am 58. Tag vor der Wahl (= 16. Januar 2026) über die Zulassung der Wahlvorschläge beschließen, § 15 Abs. 1 KWG.
- Die zugelassenen Wahlvorschläge müssen spätestens am 48. Tag vor der Wahl (= 26. Januar 2026) öffentlich bekannt gemacht werden, § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG
Ausländerbeiräte werden in den Gemeinden gewählt, in denen mehr als 1.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind und die keine Integrations-Kommission gebildet haben. Die Wahlperiode des Ausländerbeirats beträgt fünf Jahre. Die Zahl in der Kreisstadt Hofheim am Taunus der zu wählenden Vertreter liegt bei neun. Gewählt wird nach den gleichen Grundsätzen wie bei den allgemeinen Kommunalwahlen mit der Besonderheit, dass nur ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht aber deutsch-ausländische Doppelstaaterinnen und Doppelstaater, wahlberechtigt sind. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet die Ausländerbeiratswahl nicht statt. In diesen Fällen ist die Stadt verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit eine Integrations-Kommission zu bilden.
Bei Kommunalwahlen wird - sofern mindestens zwei Listen zugelassen werden - nach den Grundsätzen einer mit Elementen der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat in diesem System so viele Stimmen wie Sitze in der zu wählenden Körperschaft zu vergeben sind. Die Stimmen dürfen einzeln oder gehäuft (Kumulieren) an Bewerberinnen und Bewerber, auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren), vergeben werden. Möglich ist es auch, Wahlvorschläge unverändert anzunehmen, einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus einem Wahlvorschlag zu streichen oder die verschiedenen Stimmenabgabemöglichkeiten zu kombinieren.
Wie viele Stimmen kann ich vergeben?
Sie haben für jede der verschiedenen Kommunalwahlen so viele Stimmen, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung mit 45 Sitzen stehen Ihnen 45 Stimmen zur Verfügung, für die Wahl eines Kreistages mit 81 Sitzen haben Sie 81 Stimmen oder für die Wahl eines Ortsbeirates mit 11 Sitzen 11 Stimmen. In einer Gemeinde mit bis zu 50.000 Einwohnern sind 45 Gemeindevertreterinnen und -vertreter zur Stadtverordnetenversammlung zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO). Jede Liste weist auf dem Stimmzettel also bis zu 45 Namen auf.
Wie sieht der Stimmzettel aus?
Der Stimmzettel enthält zu jedem Wahlvorschlag (Liste) den Namen und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die dazugehörige Listennummer. Darüber hinaus werden für jede Liste höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt, wie Sitze zu vergeben sind. Hat eine Partei oder Wählergruppe weniger Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt, als Sitze zu vergeben sind, dann werden für diese Liste nur die von der Partei aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt.
Wie kann ich meine Stimmen auf dem Stimmzettel verteilen?
Sie können Ihre Stimmen einzeln an beliebige Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Dabei dürfen Sie auch Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Listen) auswählen; das nennt man "Panaschieren". Jeder Bewerberin und jedem Bewerber Ihrer Wahl können Sie von Ihren Stimmen eine oder auch zwei, aber höchstens drei Stimmen geben; das Anhäufen von zwei oder drei Stimmen auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten nenn man "Kumulieren". Beides können Sie auch gleichzeitig nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie hierbei Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten.
Muss ich überhaupt meine Stimmen einzeln vergeben?
NEIN. Wenn Sie einer Liste, so wie sie auf dem Stimmzettel abgedruckt ist, insgesamt und unverändert Ihr Vertrauen schenken wollen, können Sie Ihre Stimmen auch komplett abgeben, indem Sie diese Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfzeile ankreuzen.
Das Listenkreuz bewirkt, dass bei der Auszählung die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der dort genannten Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten.
Sind danach noch nicht alle zur Verfügung stehenden Stimmen aufgeteilt, etwa weil auf einer Liste weniger Namen stehen als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, wird die beschriebene Stimmenverteilung von oben nach unten solange wiederholt, bis alle Ihre Stimmen aufgebraucht sind oder jede Kandidatin und jeder Kandidat der von Ihnen angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von drei Stimmen erhalten hat.
Kann ich auch nur einen Teil meiner Stimmen einzeln vergeben?
JA. Sie können auch nur einen Teil Ihrer Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber vergeben. Damit in diesem Fall der Rest Ihrer Stimmen nicht verfällt, können Sie zusätzlich zur Vergabe von Einzelstimmen eine Liste in dem dafür vorgesehenen Kreis in der Kopfleiste ankreuzen.
Mit diesem Listenkreuz bewirken Sie, dass Ihre restlichen Stimmen der angekreuzten Liste zugute kommen: Diese Stimmen werden den Kandidatinnen und Kandidaten der von Ihnen gewählten Liste von oben nach unten in der Weise zugeteilt, dass jeder, der von Ihnen weniger als drei Einzelstimmen bekommen hat, jetzt eine weitere Stimme erhält - bis alle Ihre Stimmen verteilt sind oder alle nicht gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber der angekreuzten Liste drei Stimmen haben.
Kann ich Bewerberinnen und Bewerber streichen?
JA. Falls Sie eine Liste in der Kopfleiste gekennzeichnet haben, können Sie einzelne Namen aus der Liste streichen. Dies führt dazu, dass die gestrichenen Kandidatinnen und Kandidaten keine Stimmen aus Ihrem Kontingent erhalten.
Sitzverteilung
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Das Verfahren nach d’Hondt ermittelt auf verhältnismäßig einfache Weise auf Grund der Stimmenzahlen die proportionale Sitzverteilung nach Höchstzahlen. Die Stimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf diese Weise werden so viele Höchstzahlen ermittelt, wie Sitze zu vergeben sind. Anschließend werden die auf die einzelnen Parteien entfallenden Höchstzahlen und damit die Sitzverteilung festgestellt.
Wird dagegen nur ein einziger Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Auch hier hat jeder Wähler so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind; Kumulieren ist erlaubt.
Vergleich der Sitzverteilung nach Hare-Niemeyer und nach d´Hondt am Beispiel der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Kommunalwahl 2021
Partei / WG | CDU | Grüne | SPD | FDP | DIE LINKE | FWG | BfH | WfM | Summe |
Stimmen | 236.795 | 167.982 | 96.766 | 46.415 | 39.242 | 67.612 | 58.695 | 5.573 | 719.080 |
Sitze nach Hare-Niemeyer | 15 | 11 | 6 | 3 | 2 | 4 | 4 | 0 | |
Sitze nach d'Hondt | 16 | 11 | 6 | 3 | 2 | 4 | 3 | 0 |
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