Beschädigtenversorgung nach Häftlingshilfegesetz Gewährung
Mit dem Häftlingshilfegesetz werden Opfern zahlreiche Hilfemöglichkeit eröffnet, um soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen zu können.
Leistungsbeschreibung
Das Häftlingshilfegesetz regelt finanzielle Ausgleichsleistungen für Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder im sowjetischen Sektor Berlins oder in den Staaten des Ostblocks aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Erlitt eine Person während des Gewahrsams eine Schädigung, erhält sie Versorgung in analoger Anwendung der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes. Leistungen erhalten auch Hinterbliebene, wenn der Gewahrsam zum Tod des Inhaftierten führte.
Verfahrensablauf
Für Leistungen nach § 4 HHG sind die Versorgungsämter am Wohnsitz der antragstellenden Person zuständig.
An wen muss ich mich wenden?
An das örtlich zuständige Versorgungsamt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der örtlich zuständigen Versorgungsamtes.
Vorraussetzungen
Gesundheitliche Schädigung während der Haft
Welche Unterlagen werden benötigt?
Rehabilitierungsbescheinigung
Welche Gebühren fallen an?
keine
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Eine Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht ist möglich.
Anträge / Formulare
Formulare stellen die Länder zur Verfügung. Es gibt kein Onlineverfahren, es besteht eine Schriftformerfordernis.
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden
Postfach: 5747
65047 Wiesbaden, Landeshauptstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden
Mainzer Straße 35
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 7157-0
+49 611 327644888
Landesversorgungsamt und Hessische Ämter für Versorgung und Soziales
poststelle(at)havs-wie.hessen.de
Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr