Privatpilotenlizenz für Motorflugzeuge: Erwerb und Verlängerung
Leistungsbeschreibung
Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL(A)) erwerben Sie die Berechtigung, Flüge mit Motorflugzeugen nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen.
Hinweis:
Die Durchführung von gewerblichen Flügen ist mit dieser Lizenz nicht erlaubt.
Insoweit stehen zwei verschiedene Lizenzen zur Auswahl:
- die Lizenzen des PPL(A) und
- die Leichtluftfahrzeuglizenz (LAPL(A)) jeweils nach VO (EU) Nr. 1178/2011.
Der nicht ICAO-konforme LAPL(A) berechtigt zum Fliegen als PIC innerhalb der EASA-Mitgliedstaaten mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2.000 kg und einer Beförderung bis zu 3 Personen. Mit den ICAO-konformen Privatpilotenlizenzen PPL(A) nach VO (EU) Nr. 1178/2011 können Sie Motorflugzeuge im internationalen Raum führen.
Verfahrensablauf
Melden Sie sich zur Ausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation an. Dort können Sie die für die Prüfung erforderlichen Theorie- und Praxisübungen absolvieren.
Nach Abschluss der Ausbildung müssen Sie eine theoretische und praktische Prüfung vor der Luftfahrtbehörde (beim jeweiligen Regierungspräsidium) ablegen.
An wen muss ich mich wenden?
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich die zugelassene Ausbildungsorganisation befindet (Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
Vorraussetzungen
- Mindestalter: 16 Jahre bei Ausbildungsbeginn, 17 Jahre bei Lizenzerwerb
- fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis Klasse II
- erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Prüfung der theoretischen Kenntnisse
- Praktische Flugausbildung: mindestens 30 (LAPL(A)) bzw. 45 (PPL(A)) Stunden, davon 6 (LAPL(A)) bzw.10 (PPL(A)) überwachte Alleinflüge und 15 (LAPL(A)) bzw.25 (PPL(A)) mit Fluglehrer. Der PPL(A)-Bewerber kann von den mindestens 45 Stunden 5 Stunden in einem Flugsimulator absolvieren.
- Lehrgang Funksprechzeugnis
- Zuverlässigkeitsnachweis nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel benötigen Sie zur Anmeldung bei der zugelassenen Ausbildungsorganisation folgende Unterlagen:
- Lichtbild
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Kopie des fliegerärztlichen Tauglichkeitszeugnisses Klasse II
- Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie ihre Privatpilotenlizenz beginnen und für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen.
Rechtsgrundlage
VO (EU) Nr. 1178/2011 (Fachliche Voraussetzungen)
§ 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) (Fachliche Voraussetzungen)
§ 4 LuftPersV (Gültigkeit der Lizenz und der Klassenberechtigungen)
§ 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i. V. m. Anlage Nr. III LuftKostV
Privatpilotenlizenz für Motorflugzeuge: Erwerb und Verlängerung
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Wilhelminenstraße 13
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
+49 6151 12-3100
(Service-Telefon)
+49 611 327648701
(Güterkraftverkehr)
+49 611 327642222
(Luftverkehr)
+49 611 327648702
(Lärmaktionsplanung)
+49 611 327642223
(Schallschutz)
gueterkraftverkehr(at)rpda.hessen.de
uftverkehr(at)rpda.hessen.de
p(at)rpda.hessen.de
schallschutzprogramm(at)rpda.hessen.de
Mo.-Do. 8:00 bis 16:30 Uhr
Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr