Markscheider-Bergverordnung; Anerkennung von "anderen Personen" für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Auch "andere Personen" als Markscheider können für übertägige Betriebe "sonstige Unterlagen" anfertigen, vorausgesetzt, sie sind von der zuständigen Behörde anerkannt.

Leistungsbeschreibung

Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.

Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Darmstadt.

Vorraussetzungen

  • berufsqualifizierender Abschluss als Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergvermessungswesen oder allgemeines Vermessungswesen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener, als gleichwertig anerkannter berufsqualifizierender Abschluss und
  • eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt hat oder einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse umfassenden berufsqualifizierenden Abschluss besitzt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben hat und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die körperliche Eignung besitzt.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formloser Antrag
  • Zeugnisse
    Alle Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen vermessungstechnischen Kenntnisse erworben wurden.
  • Bescheinigungen über die ausgeübte fachspezifische Berufstätigkeit
    Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Führungszeugnis
  • ärztliche Bescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Nach Zeitaufwand der Bearbeitung.



Zuständige Stellen und Formulare

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    Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht

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