Luftverkehr: Schleppberechtigung erwerben
Leistungsbeschreibung
Führer von motorgetriebenen Luftfahrzeugen brauchen zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge (z. B. Segelflugzeuge) oder anderer Gegenstände eine Schleppberechtigung. Die Berechtigung wird unter Angabe der Art der Aufnahme und der Art des Schleppgegenstandes in den betreffenden Luftfahrerschein eingetragen.
An wen muss ich mich wenden?
An das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
(Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
Vorraussetzungen
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Schleppberechtigung für andere Luftfahrzeuge oder für andere Gegenstände ohne Fangschlepp sind:
- eine praktische Tätigkeit als Pilot von motorgetriebenen Flugzeugen von mindestens 30 Flugstunden 60 Starts und Landungen nach Erwerb der betreffenden Lizenz einschließlich fünf Flugstunden auf dem Flugzeugtyp (Luftfahrzeugmuster), auf dem die Berechtigung erworben werden soll,
- fünf Flüge mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages,
- für eine Schleppberechtigung für andere Flugzeuge: die Teilnahme an fünf Schleppstarts im geschleppten Flugzeug (vom Typ des schleppenden Flugzeuges), wenn er die betreffende Lizenz nicht selbst besitzt.
Wenn Sie andere Gegenstände schleppen wollen, gelten folgende fachliche Voraussetzungen:
- eine praktische Tätigkeit als Pilot von motobetriebenen Luftfahrzeugen von 90 Flugstunden bzw. mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen bei Bannern nach Erwerb der betreffenden Lizenz einschließlich fünf Flugstunden auf dem Flugzeugtyp, auf dem die Berechtigung erworben werden soll,
- die Durchführung von fünf Flügen, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufzunehmen ist, und fünf Flügen bei denen der Schleppgegenstand im Fangschlepp aufzunehmen ist innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages, jeweils unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers und ohne Beanstandungen.
Die Rechte der eingetragenen Schleppberechtigung dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber der Lizenz mindestens zehn Schleppflüge innerhalb der letzten 24 Monate durchgeführt hat.
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
§§ 77, 84 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 14 Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
Anträge / Formulare
Antragsvordrucke finden Sie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel.
Regierungspräsidium Darmstadt - Ausbildung, Prüfung, Lizenzierung
Regierungspräsidium Kassel - Onlineformulare und Vordrucke
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Wilhelminenstraße 13
64283 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
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Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat III 33.3 - Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
64278 Darmstadt, Wissenschaftsstadt
+49 6151 12-3100
(Service-Telefon)
+49 611 327648701
(Güterkraftverkehr)
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(Luftverkehr)
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