Anerkennung als Markscheider/in
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden.
Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Vorraussetzungen
Um als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie
- die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach),;die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
- die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
- die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung
mitbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis ; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat gemäß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
- Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
- Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anerkennung fällt abhängig vom Personalaufwand, der für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist, eine Zeitgebühr an.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stellen und Formulare
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AdresseMagistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
Kreuzberger Ring 17a + b
65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
+49 611 3309-2605
+49 611 3309-2446
zur Webseite des Regierungspräsidium Darmstadt - IV / Wi 44
bergaufsicht(at)rpda.hessen.de
Das Regierungspräsidium ist montags bis donnerstags von 8 bis 16:30 Uhr und freitags von 8 bis 15 Uhr telefonisch erreichbar.
Bitte erkundigen Sie sich vor Ihrem Besuch über die Öffnungszeiten und ob eine Terminvereinbarung notwendig ist.